Unlautere Werbung - Kein Preisvergleich ohne Preisangabe
Datum: Mittwoch, dem 15. Mai 2019
Thema: Einkauf & Shopping Tips


Unlautere Werbung - Kein Preisvergleich ohne Preisangabe

Werden bei Preisvergleichen Tarife mit und auch ohne Preisangabe genannt, ist dies eine unzulässige vergleichende Werbung und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat das OLG Köln entschieden.

Ob Reise, Versicherung oder andere Dienstleistungen - in Zeiten des Internets neigen Verbraucher dazu, Angebote online zu vergleichen. Vergleichsportale, die diesen Service anbieten, sind schnell zu finden. Allerdings ist eine vergleichende Werbung unzulässig, wenn im Rahmen eines Preisvergleichs Produkte mit Preisangabe anderen Produkten ohne Angabe des Preises gegenübergestellt werden. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 12. April 2019 zum Aktenzeichen 6 U 191/18 entschieden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das OLG Köln hat damit den Rechtsstreit zwischen einem Online-Vergleichsportal und einem Versicherer entschieden. Das Vergleichsportal hatte die Produkte verschiedener Anbieter gelistet und miteinander verglichen. Da der Versicherer eine Zusammenarbeit mit dem Portal ablehnt, wurden seine Produkte am Ende und ohne Angaben von Preisen gelistet. Der Versicherer verlangte, ganz aus der Liste entfernt zu werden. Da der Preis als wesentliche Angabe fehlt, handele es sich um eine unzulässige vergleichende Werbung.

In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Das OLG Köln gab nun jedoch dem Versicherer Recht. Die Werbung verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und sei daher unzulässig. Zwar sei vergleichende Werbung ohne Preisangabe nicht grundsätzlich unzulässig. Werde nicht nur der Preis, sondern weitere diverse Eigenschaften des Produktes oder der Dienstleistung verglichen, könne der Vergleich weiter zulässig sein. Dies beruhe auf der Annahme, dass eine vergleichende Werbung nicht vollständig sein muss, da dem Durchschnittsverbraucher bewusst ist, dass eine solche Werbung dazu dient, die Vorteile des Werbenden herauszustellen.

In dem vorliegenden Fall sei die Gegenüberstellung der Produkte aus Sicht des Verbrauchers aber ein reiner Preisvergleich. Dies beruhe darauf, dass das Portal damit wirbt, Preise für Leistungen zu vergleichen. Auch durch die Darstellung in dem Portal werde der Preis so in den Vordergrund gestellt, dass er als wesentliches Kriterium anzusehen sei.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können streng sanktioniert werden. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/wettbewerbsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte beraten insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, Kapitalmarktrecht und Bankrecht, IT Recht, IP Recht und Vertriebsrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Private Clients. GRP Rainer Rechtsanwälte befinden sich in Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
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presse@grprainer.com
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Unlautere Werbung - Kein Preisvergleich ohne Preisangabe

Werden bei Preisvergleichen Tarife mit und auch ohne Preisangabe genannt, ist dies eine unzulässige vergleichende Werbung und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat das OLG Köln entschieden.

Ob Reise, Versicherung oder andere Dienstleistungen - in Zeiten des Internets neigen Verbraucher dazu, Angebote online zu vergleichen. Vergleichsportale, die diesen Service anbieten, sind schnell zu finden. Allerdings ist eine vergleichende Werbung unzulässig, wenn im Rahmen eines Preisvergleichs Produkte mit Preisangabe anderen Produkten ohne Angabe des Preises gegenübergestellt werden. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 12. April 2019 zum Aktenzeichen 6 U 191/18 entschieden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das OLG Köln hat damit den Rechtsstreit zwischen einem Online-Vergleichsportal und einem Versicherer entschieden. Das Vergleichsportal hatte die Produkte verschiedener Anbieter gelistet und miteinander verglichen. Da der Versicherer eine Zusammenarbeit mit dem Portal ablehnt, wurden seine Produkte am Ende und ohne Angaben von Preisen gelistet. Der Versicherer verlangte, ganz aus der Liste entfernt zu werden. Da der Preis als wesentliche Angabe fehlt, handele es sich um eine unzulässige vergleichende Werbung.

In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Das OLG Köln gab nun jedoch dem Versicherer Recht. Die Werbung verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und sei daher unzulässig. Zwar sei vergleichende Werbung ohne Preisangabe nicht grundsätzlich unzulässig. Werde nicht nur der Preis, sondern weitere diverse Eigenschaften des Produktes oder der Dienstleistung verglichen, könne der Vergleich weiter zulässig sein. Dies beruhe auf der Annahme, dass eine vergleichende Werbung nicht vollständig sein muss, da dem Durchschnittsverbraucher bewusst ist, dass eine solche Werbung dazu dient, die Vorteile des Werbenden herauszustellen.

In dem vorliegenden Fall sei die Gegenüberstellung der Produkte aus Sicht des Verbrauchers aber ein reiner Preisvergleich. Dies beruhe darauf, dass das Portal damit wirbt, Preise für Leistungen zu vergleichen. Auch durch die Darstellung in dem Portal werde der Preis so in den Vordergrund gestellt, dass er als wesentliches Kriterium anzusehen sei.

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