Täuschen Versandhauser mit Mondpreisen?
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: Einkauf & Shopping Tips


Im Katalog des Otto-Versands war ein verlockendes Angebot. Der Kaffeevollautomat von “DeLonghi” sollte dort nur noch 555 Euro statt ursprünglich 999 Euro kosten. Weil dieser gewaltige Rabatt von 444 Euro Frau S. skeptisch machte, prüfte sie das Angebot.

Als sie dazu in abgelaufenen Katalogen den Ursprungspreis des Geräts heraussuchen wollte, stellte sie fest, dass dieses Modell bislang gar nicht angeboten wurde. Nun fragte sie schriftlich bei dem Versandhaus nach, auf welchen Ursprungspreis sich denn der Händler beziehe.

In seiner Antwort ging das Versandhaus aber gar nicht auf die konkrete Frage der Kundin ein. Stattdessen erklärte man ungefragt, keine Rabatte zu geben. Frau S. fragte erneut, wie die angebliche Ersparnis von 444 Euro zustande kommt.

Jetzt hieß es in der Antwort:

“Ich habe mich für Sie schlau gemacht. Sofort hakte ich bei unseren Spezialisten aus dem Einkauf für Sie nach. Die Ersparnis von 444 Euro ergibt sich aus der Differenz von 999 zu 555 Euro. Der alte Preis von 999 Euro ist keine UVP des Herstellers, sondern ein tatsächlicher alter Otto-Preis.”

Ursula S. fühlte sich auf den Arm genommen.

Die Redaktion von “Mex” wendete sich zunächst an einen Otto-Shop und fragte nach, woher der angebliche frühere Preis von 999 Euro kommt.

Der Verkäufer wiederum fragt in der Otto-Zentrale nach und erklärt:

“Dieser Preis, die 999 Euro, die beziehen sich auf den Hersteller. Das ist der Herstellerpreis. Der wurde reduziert auf die 555 Euro.”

In Bezug auf den Herstellerpreis wurde der Kundin Ursula S. jedoch genau das Gegenteil erzählt. Zudem ergibt die Preisrecherche beim Hersteller, dass die Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) nur 699 Euro beträgt.

Mit diesen widersprüchlichen Informationen fragen wir offiziell in der Otto-Zentrale nach. Dort heißt es nun, dass der Artikel bislang nur im Online-Shop otto.de zum Preis von 999 Euro angeboten worden sei. Doch das kann keiner nachprüfen.

Für die Kundin ist diese Erklärung nicht plausibel. Sie fragt sich, wie wahrscheinlich es ist, dass Otto online einen Artikel zu einem Preis verkauft, der mehrere Hundert Euro über dem empfohlenen Herstellerpreis liegt? Damit erhärtet sich der Verdacht, dass Otto hier mit einem Mondpreis geworben hat.

Mit dem Einsatz von Mondpreisen wollen Händler den beworbenen Rabatt besonders groß erscheinen lassen. Juraprofessor Tim Drygala von der Universität Leipzig kennt die Rechtslage für solches Werben:

“Der Gesetzgeber hat bei der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb extra eine Vorschrift eingefügt, die das bekämpfen soll. Es ist verboten, weil es in die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers eingreift. Der soll ja geschützt werden. Es soll natürlich jemand, der sich etwas zu einem ja auch nicht ganz unerheblichen Preis kauft, über die Fakten klar sein.”

http://www.konsumer.info/?p=24017
(Weitere interessante Casting / Contest News, Infos & Tipps finden Sie auch hier auf dieser Web-Seite zum Nachschlagen und Nachlesen.)

Veröffentlicht von >> kaier << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de/modules.php?name=PresseMitteilungen - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln


Im Katalog des Otto-Versands war ein verlockendes Angebot. Der Kaffeevollautomat von “DeLonghi” sollte dort nur noch 555 Euro statt ursprünglich 999 Euro kosten. Weil dieser gewaltige Rabatt von 444 Euro Frau S. skeptisch machte, prüfte sie das Angebot.

Als sie dazu in abgelaufenen Katalogen den Ursprungspreis des Geräts heraussuchen wollte, stellte sie fest, dass dieses Modell bislang gar nicht angeboten wurde. Nun fragte sie schriftlich bei dem Versandhaus nach, auf welchen Ursprungspreis sich denn der Händler beziehe.

In seiner Antwort ging das Versandhaus aber gar nicht auf die konkrete Frage der Kundin ein. Stattdessen erklärte man ungefragt, keine Rabatte zu geben. Frau S. fragte erneut, wie die angebliche Ersparnis von 444 Euro zustande kommt.

Jetzt hieß es in der Antwort:

“Ich habe mich für Sie schlau gemacht. Sofort hakte ich bei unseren Spezialisten aus dem Einkauf für Sie nach. Die Ersparnis von 444 Euro ergibt sich aus der Differenz von 999 zu 555 Euro. Der alte Preis von 999 Euro ist keine UVP des Herstellers, sondern ein tatsächlicher alter Otto-Preis.”

Ursula S. fühlte sich auf den Arm genommen.

Die Redaktion von “Mex” wendete sich zunächst an einen Otto-Shop und fragte nach, woher der angebliche frühere Preis von 999 Euro kommt.

Der Verkäufer wiederum fragt in der Otto-Zentrale nach und erklärt:

“Dieser Preis, die 999 Euro, die beziehen sich auf den Hersteller. Das ist der Herstellerpreis. Der wurde reduziert auf die 555 Euro.”

In Bezug auf den Herstellerpreis wurde der Kundin Ursula S. jedoch genau das Gegenteil erzählt. Zudem ergibt die Preisrecherche beim Hersteller, dass die Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) nur 699 Euro beträgt.

Mit diesen widersprüchlichen Informationen fragen wir offiziell in der Otto-Zentrale nach. Dort heißt es nun, dass der Artikel bislang nur im Online-Shop otto.de zum Preis von 999 Euro angeboten worden sei. Doch das kann keiner nachprüfen.

Für die Kundin ist diese Erklärung nicht plausibel. Sie fragt sich, wie wahrscheinlich es ist, dass Otto online einen Artikel zu einem Preis verkauft, der mehrere Hundert Euro über dem empfohlenen Herstellerpreis liegt? Damit erhärtet sich der Verdacht, dass Otto hier mit einem Mondpreis geworben hat.

Mit dem Einsatz von Mondpreisen wollen Händler den beworbenen Rabatt besonders groß erscheinen lassen. Juraprofessor Tim Drygala von der Universität Leipzig kennt die Rechtslage für solches Werben:

“Der Gesetzgeber hat bei der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb extra eine Vorschrift eingefügt, die das bekämpfen soll. Es ist verboten, weil es in die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers eingreift. Der soll ja geschützt werden. Es soll natürlich jemand, der sich etwas zu einem ja auch nicht ganz unerheblichen Preis kauft, über die Fakten klar sein.”

http://www.konsumer.info/?p=24017
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